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Leitfaden für kleine Dorfveranstaltungen im Landkreis Göttingen

Sie planen einen Event und stehen vor vielen Fragen zu Versicherungen, GEMA, Ausschank, Hygienevorschriften und vielem mehr? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Regelungen in unserem "Suppenküchenleitfaden". 

Grundlegendes vorweg

In vielen Dörfern und Stadtteilen kommen Menschen zu verschiedenen Anlässen zusammen. Das ist wichtig für die Entwicklung und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft. Vereine, Gruppen und Initiativen organisieren Mittags- oder Begegnungstische, Frühstücksrunden, Suppenküchen, Erzählcafés, Kaffeerunden oder Grill-Treffen. In der Regel gelten diese kleinen Treffen als privat und bedürfen keiner großen Vorsorge. Zum Schutz der zahlreichen Aktiven und Teilnehmenden beantworten wir hier jedoch häufiger aufkommende Fragen.
 

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Muss ich die Veranstaltung anmelden?

Kurz erklärt

Eine Veranstaltung muss beim örtlichen Ordnungsamt oder dem Gemeindebüro angemeldet werden, wenn sie als öffentlich gilt. Eine Suppenküche, Mittags- oder Begegnungstische, Frühstücksrunden, Erzählcafés und Kaffeerunden gelten in der Regel als private Veranstaltungen und müssen daher nicht angemeldet werden.

Nähere Informationen

Keine Anmeldung als Gewerbe oder Gaststätte notwendig

Findet die Veranstaltung nicht regelmäßig statt und soll damit kein Gewinn erzielt werden, ist weder eine Anmeldung nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz, noch die Anmeldung eines Gewerbes notwendig. Ein gewerblicher Zweck liegt nur dann vor, wenn ein fester Kostenbetrag für die Speisen eingenommen wird. Dagegen sind Spenden im Rahmen einer Veranstaltung eindeutig nicht gewerblich, wenn sie zum einen freiwillig und zum anderen frei in der Höhe sind und ohne Zweckbindung gegeben werden.

Sammelt man mit einem Kuchenbasar für einen gemeinnützigen Verein oder einen guten Zweck Spenden ein, so ist dies ebenfalls kein gewerblicher Zweck. 

Anzeige einer einmaligen Veranstaltung nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG)

Ist meine Veranstaltung einmalig, hat aber den Zweck Gewinn zu erwirtschaften, muss ich beim Bürgerbüro eine Anzeige nach dem NGastG machen. Diese kostet eine Gebühr. Ein mögliches Beispiel hierfür ist eine Kirmes oder ein Osterfeuer. Durch diese Meldung werden weitere Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) über die Veranstaltung informiert.

Gewerbeanmeldung

Verkaufe ich regelmäßig Speisen, z.B. bei Ligaspielen im Vereinssport, ist dafür beim örtlichen Gemeindebüro ein Gewerbe anzumelden.

Anmeldung einer Demonstration oder Kundgebung

Hat eine Veranstaltung den Charakter einer geplanten Demonstration oder Kundgebung ist sie 48 Stunden vorher anzumelden. Zuständig ist dafür ist zuerst einmal die Gemeindeverwaltung, gegebenenfalls gibt insbesondere eine kleine Gemeinde die Zuständigkeit an den Landkreis ab.

Nützliche Links

Gesetzliche Grundlage

Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), § 2
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)

Ansprechpersonen

Zuständig für Gewerbeanmeldung, Gaststättenanmeldung und erste Fragen sind die Bürgerbüros der Gemeinden. Erstzuständig für die Anmeldung von Versammlungen sind ebenfalls die jeweiligen Gemeinden, diese verweisen gegebenenfalls an den Landkreis.

Hier finden Sie eine Auflistung der Städte und Gemeinden in der Region mit den jeweiligen Kontaktpersonen

Ordnungsamt Landkreis Göttingen
0551 525-4322
0551 525-2475

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Benötige ich eine Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln?

Kurz erklärt

Eine Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln, früher „Gesundheitszeugnis“ genannt, ist in der Regel nur bei gewerbsmäßiger Tätigkeit notwendig. Das heißt, wenn alle Beteiligten ehrenamtlich und unbezahlt oder nur für eine sehr geringe Aufwandsentschädigung arbeiten, ist dies nicht nötig. Sind Ehrenamtliche dauerhaft mit dem Verkauf von Lebensmittel befasst, ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt durchaus notwendig.

Nähere Informationen

Genaue Informationen zum Ablauf und Inhalt der Belehrung finden sich auf der Homepage des Gesundheitsamts. Zum Thema Ehrenamt schreiben sie folgendes:

„Wer ehrenamtlich tätig ist und dabei mit Lebensmittel Umgang hat, kann unter die Belehrungspflicht fallen. 

Bei nur einmaliger Tätigkeit einer Person bei einer Veranstaltung, die maximal über 3 Tage stattfindet, wird keine Belehrung gefordert. Bei regelmäßiger Tätigkeit einer Person oder bei einer einmaligen längeren Veranstaltung ist eine Belehrung erforderlich.

Sind Sie für Ihr Ehrenamt belehrungspflichtig, dann haben Sie die Möglichkeit kostenfrei an einer Belehrung teilzunehmen. Die Bescheinigung, die wir Ihnen ausstellen, trägt den Vermerk „Gültig nur für ehrenamtliche Tätigkeit“ und ist nicht gewerblich nutzbar. Sie kann durch die Zahlung der Gebühr von 27,00 Euro in eine voll gültige Bescheinigung umgewandelt werden.

Als Nachweis Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit brauchen wir eine schriftliche Bestätigung Ihrer Mitarbeit in einem Verein oder in einer ehrenamtlichen Institution.“

Nützliche Links

Gesundheitsamt der Stadt Göttingen und des Landkreises Göttingen
Verbrauchertipps des Bundesinstituts für Risikobewertung: Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt
Merkblätter für Verbraucher des Bundesinstituts für Risikobewertung

Gesetzliche Grundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 43 Abs. 1 und 2

Ansprechpersonen

Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Göttingen
0551 400-4822
0551 400-3784

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Welche Hygienevorschriften muss ich beachten?

Kurz erklärt

Ausrichter von öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Lebensmittel abgegeben werden, sind dafür verantwortlich, die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Feste dieser Art sind beispielsweise Straßen- oder Vereinsfeste.

Nähere Informationen

Werden bei einem Vereinsfest Lebensmittel an Dritte abgegeben, ist der Verein für die Lebensmittel und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verantwortlich. Die Veranstalter von gelegentlich stattfindenden, öffentlich zugänglichen Festveranstaltungen (z.B. Vereins-, Sport-, Straßen- oder Dorffeste) sind in der Regel keine Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelrechts und nicht zur umfänglichen Einhaltung der entsprechenden Verordnung über Lebensmittelhygiene verpflichtet (EG Nr.852/2004). Wenn Sie Fragen zu den hygienischen Anforderungen bei der Ausrichtung derartiger Feste haben oder sich unsicher sind, ob Ihre Organisation als Lebensmittelunternehmer einzuordnen ist, wenden Sie sich an die genannten Ansprechpersonen.

Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen stellt ein Merkblatt zu den hygienischen Anforderungen an Lebensmittel anlässlich von Straßen-, Vereinsfesten, Märkten etc. zur Verfügung. Weiterhin können Sie sich am "Leitfaden für gute Hygienepraxis: Feste sicher Feiern" der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft e.V. (dhg) orientieren. Die dgh bietet ebenfalls ein Heft für ehrenamtliche Helfer an, in dem die wichtigsten Regeln und Tipps dargestellt sind.

Nützliche Links

Beratung zur Ausrichtung von Straßen-, Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen beim Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen

Merkblätter für Straßen-, Vereinsfeste und Märkte

Leitfaden und Helferheft "Feste sicher Feiern" der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft e.V. (dgh)

Ansprechpersonen

Landkreis Göttingen
Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen
Walkemühlenweg 8
37083 Göttingen
Tel. 0551 525-2493

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Was ist mit GEMA?

Kurz erklärt

Wenn ich öffentlich Musik abspiele, einen Film oder ein Theater vorführe oder einen Live-Stream zeige, muss ich in der Regel eine Lizenz für die Nutzung von Ton und Bild bezahlen. Hierbei ist der vorgegebene Rahmen sehr eng: Mehr als 3 Personen, die nicht in einem engen Verhältnis zueinanderstehen, werden schon als öffentliche Veranstaltung gewertet. 

Nähere Informationen

Die Veranstaltung soll vor Beginn bei der Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) angemeldet werden. Per E-Mail oder Telefon-Hotline gibt diese darüber Auskunft, welche Informationen benötigt werden und wie hoch die Kosten sein werden. Die Kosten richten sich unter anderem nach Größe, Dauer und künstlerischem Inhalt der Veranstaltung. In bestimmten Fällen gibt es Rabatte oder eine Freistellung von Kosten, z.B. bei Benefizveranstaltungen oder Trägern der Jugendhilfe. Für Lieder, die über 70 Jahre alt sind, wie zum Beispiel viele Weihnachtslieder, muss in der Regel keine Lizenz bezahlt werden.

Nützliche Links

GEMA-Information für das Ehrenamt "Gute Musik für eine gute Sache. Musiknutzung im sozialen und ehrenamtlichen Bereich"
GEMA Online Service "Repertoiresuche" nach musikalischen Werken

Gesetzliche Grundlage

Urheberrecht (UrhG), insbesondere §31

Ansprechpersonen

www.gema.de 
Gema Kundencenter: 030 58858999

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Muss ich einen Rundfunkbeitrag bezahlen?

Kurz erklärt

Kleine Veranstaltungen, welche weder öffentlich sind, noch einen kommerziellen Charakter haben, sollten von der Zahlung eines Rundfunkbeitrags nicht betroffen sein.

Nähere Informationen

Der Leitfaden für Kommunen formuliert es wie folgt: „Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen pro Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten lediglich einen Drittelbeitrag von 5,83 Euro pro Monat. 
Nicht anmeldepflichtig sind Betriebsstätten, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind. Alle auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei, sofern diese ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt werden.“

Nützliche Links

Der Rundfunkbeitrag – Leitfaden für Kommunen

Gesetzliche Grundlage

Niedersächsischer Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr ND)

Ansprechpersonen

www.rundfunkbeitrag.de

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Bin ich haftpflichtversichert?

Kurz erklärt

Im Falle eines Haftpflichtfalls gibt es unterschiedliche Versicherungen, die zuständig sein können. Sie sind der Reihe nach zu prüfen. Wenn keine private Haftpflicht besteht und es keine Versicherung über einen Verein oder ein benanntes Ehrenamt gibt, gilt die vom Land Niedersachsen abgeschlossene Haftpflichtversicherung bei der VGH.

Nähere Informationen

Als freiwillig aktive Person bin ich in der Regel versichert, wenn ich unentgeltlich oder nur für eine sehr geringe Aufwandsentschädigung tätig bin.

Wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht, ist zuerst zu klären, ob diese zuständig ist. Bin ich als Vereinsmitglied im Auftrag des Vereins tätig, und hat der Verein eine Haftpflichtversicherung für seine Mitglieder oder eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abgeschlossen, greift diese Versicherung.

Tipp: Vereine, die Veranstaltungen organisieren, sollen prüfen, ob eine zusätzliche Veranstaltungshaftpflichtversicherung notwendig ist. 

Bin ich als benanntes Ehrenamt (z.B. Ortsbürgermeister, Ortsheimatpfleger*in) tätig, bin ich bei der Kommune, die mich beauftragt hat, über den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) versichert. Dann ist die Gemeinde dafür zuständig, den Versicherungsfall mit dem Betroffenen und dem KSA zu klären. Beispiele hierfür sind das beauftragte ehrenamtliche Mähen öffentlicher Grünflächen oder wöchentliche Spielplatzkontrollen. Im Schadensfall bittet die KSA um eine kurze schriftliche Darstellung des Vorfalls.

Wenn keiner dieser drei Fälle zutrifft und ich unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung in Niedersachsen ehrenamtlich tätig bin, dann greift die Auffanglösung durch das Land Niedersachsen. Diese hat dafür einen Rahmenvertrag mit der VGH geschlossen.

Nützliche Links

FreiwilligenServer Niedersachsen: Versichert im Ehrenamt

Gesetzliche Grundlage

Versicherungsvertragsgesetz (VVG, §100 - §124)

Ansprechpersonen

Für Regelungen nach dem Kommunalen Schadensausgleich ist die betreffende Gemeinde zuständig und erste Ansprechpartnerin. 

Hier finden Sie eine Auflistung der Städte und Gemeinden in der Region mit den jeweiligen Kontaktpersonen

Landkreis Göttingen, für vom Landkreis Göttingen beauftragte Ehrenamtliche:
Justiziariat 0551 525-2372 

Kommunaler Schadenausgleich (KSA) Hannover 
Herr Bunsen 0511 3040149
mailcenter@ksahannover.de

VGH
Hotline zum Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte:
0511 / 362 25 66
b2@vgh.de 

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Bin ich unfallversichert?

Kurz erklärt

Im Falle eines Unfalls während einer freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit gibt es unterschiedliche Versicherungen, die zuständig sein können. Sie sind der Reihe nach zu prüfen. Wenn keine private Unfallversicherung besteht oder diese nicht zuständig ist, greift zuerst einmal die Unfallversicherung über den Verein, für den ich engagiert bin. Benannte Ehrenämter sind über die GUV versichert. Greift keine der vorher genannten Versicherungen, gilt die vom Land Niedersachsen abgeschlossene Versicherung bei der VGH.

Nähere Informationen

Als freiwillig aktive Person bin ich in der Regel versichert, wenn ich unentgeltlich oder nur für eine sehr geringe Aufwandsentschädigung tätig bin.

Bin ich als Vereinsmitglied im Auftrag des Vereins tätig, und hat der Verein eine Unfallversicherung für seine Mitglieder abgeschlossen, greift diese Versicherung.

Bin ich als benanntes Ehrenamt (z.B. Ortsbürgermeister, Ortsheimatpfleger*in) tätig, bin ich bei der Kommune über die Gemeindeunfallversicherung (GUV) versichert. Beispiele hierfür sind das Anstreichen des Jugendzentrums in Eigenregie (keine Firma) oder eine Müllsammelaktion.

Wenn keiner dieser drei Fälle zutrifft und ich unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung in Niedersachsen ehrenamtlich tätig bin, dann greift die Auffanglösung durch das Land Niedersachsen. Diese hat dafür einen Rahmenvertrag mit der VGH geschlossen.

Nützliche Links

FreiwilligenServer Niedersachen: Versichert im Ehrenamt 
Verbraucherzentrale: Im Ehrenamt richtig versichert 
Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Unfallversichert im freiwilligen Engagement
Unfallversicherungen.com: Die gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt und für Hilfeleistende

Gesetzliche Grundlage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), §2 

Ansprechpersonen

GUV (Gemeindeunfallversicherung) Hannover
Frau Gloger 0511 87007-144
Frau Metzele 0511 87007-113
info@guvh.de

VGH
Hotline zum Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte: 0511-362 25 66
hb2@vgh.de (in der Pandemie nur über diese E-Mail zu erreichen)

Landkreis Göttingen, für vom Landkreis Göttingen beauftragte Ehrenamtliche:
Justiziariat: 0551 525-2372 

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Was ist in Bezug auf den Jugendschutz zu beachten?

Kurz erklärt

Auch kleinere Treffen im dörflichen Rahmen bzw. im Stadtteil gelten in Bezug auf den Jugendschutz als öffentlich. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ist also zu beachten. Hierzu gehören die Themen alkoholische Getränke, Rauchen in der Öffentlichkeit, Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Spielhallen, Glücksspiele, Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe, Jugendgefährdende Orte und der Jugendschutz im Bereich der Medien.

Nähere Informationen

Der Landkreis Göttingen bietet sowohl jungen als auch älteren Menschen eine kostenlose Beratung zum Thema „Veranstaltungen“ an. Junge Menschen werden hier über ihre Rechte und Pflichten bei der Planung und Durchführung einer Veranstaltung (z.B. Abi-Party) belehrt. Eine umfangreiche Checkliste sowie Informationsmaterialien und Plakate soll jungen Menschen dabei helfen, bereits im Vorfeld des Events u.a. Fragen wie Altersbegrenzungen beim Einlass, Einsatz von Sicherheitspersonal, Alkoholausschank an Jugendliche und Aushangpflichten zu klären. Die Veranstaltungsberatung wird gemeinsam mit der Polizei durchgeführt.

Nützliche Links

Dem Jugendschutz kann präventiv begegnet werden, indem altersgerechte Angebote für Jugendliche gemacht werden.

Best Practice Beispiele auf www.jugendschutz-aktiv.de
Selbsttest zum Thema Jugendschutz
Ausführliche Infos in der Broschüre: „Jugendschutz – verständlich erklärt“

Gesetzliche Grundlage

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), §14

Anprechpersonen

Präventiver erzieherischer Jugendschutz, Fachbereich Jugend im Landkreis Göttingen

Peter Dzimalle

Fachbereich Jugend, Fachdienst Kinder- und Jugendarbeit, Jugendschutz, Jugendberufshilfe

Herzberger Str. 5
37520 Osterode am Harz

Informationsveranstaltungen sowie Bildungs- und Erlebnisangebote zum Thema Jugendschutz und Prävention;  Jugendleiter*in-Card (Juleica), Partnerschaft für Demokratie (PfD)

Helga Steininger

Fachbereich Jugend, Fachdienst Kinder- und Jugendarbeit, Jugendschutz, Jugendberufshilfe

Gothaer Platz 2
37083 Göttingen

Informationsveranstaltungen sowie Bildungs- und Erlebnisangebote zum Thema Jugendschutz und Prävention


Ich habe weitere Fragen, wen kann ich kontaktieren?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Engagementförderung des Landkreises Göttingen. Bei Bedarf können auch Fortbildungen zu gewünschten Themen organisiert werden.

Ansprechpersonen

Logo des GIVE-Projekts

Servicestelle Bürgerschaftliches Engagement

GIVE „Gut informiert – vernetzt engagiert“
Landkreis Göttingen, Referat Demografie und Sozialplanung
Walkemühlenweg 10
37083 Göttingen

Häufige Fragen (FAQs)

Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf unserer Seite zu den häufigen Fragen (FAQ). 


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